Satzung vom 10.03.2018

INTEGRATIONSBEIRAT OBERALLGÄU E.V.

Satzung

§ 1               Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Integrationsbeirat Oberallgäu e.V.“ und ist in das  

Vereinsregister beim Amtsgericht Kempten – Zweigstelle Sonthofen – eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Sonthofen.

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2               Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit

Der Verein bezweckt den Aufbau und den Erhalt guter Beziehungen zwischen der

Einheimischen Bevölkerung und den im Landkreis Oberallgäu lebenden

Mitbürgerinnen und Mitbürgern mit Migrationshintergrund.

Diese Aufgabe wird insbesondere verwirklicht durch:

Ideelle Unterstützung bei sozialen, schulischen und kulturellen Schwierigkeiten und beim Umgang mit Behörden, Öffentlichkeitsarbeit sowie Kurse, Veranstaltungen und Ausflüge.

Der Verein verfolgt das Ziel, ein von gegenseitiger Achtung und Wertschätzung

getragenes Verhältnis zwischen deutschen Bürgerinnen und Bürgern und solchen mit Migrationshintergrund aufzubauen und zu erhalten.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf

keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3               Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern. Stimmberechtigt

und wählbar sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmetag.

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§ 4               Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt

oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung

gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig, wobei eine Kündigungsfrist von 4 Wochen einzuhalten ist. Wurde der Mitgliedsbeitrag 

für ein Jahr trotz Mahnung nicht entrichtet, erlischt die Mitgliedschaft.

Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur

mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss ist schriftlich

zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim

Vorstand einzulegen. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluss erfolgt

bei der nächsten Mitgliederversammlung. Bis dahin ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.

§ 5               Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6               Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7               Vorstand

Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden, der Stellver-

treterin/dem Stellvertreter, der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister und der

Schriftführerin/dem Schriftführer.

Zur Bewältigung der laufenden Verwaltungstätigkeiten kann der Vorstand eine

Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer berufen.

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Eine zu erlassene Vorstandsordnung regelt die Arbeitsteilung im Vorstand.

Der Vorstand wird durch drei Beisitzer unterstützt. Zusätzlich kann ein Jugend-

vertreter als Beisitzer gewählt werden. Ebenso können die Vorsitzenden der  

Elternbeiräte verschiedener Herkunftsländer hinzugezogen werden.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzende/der Vorsitzende und

die Stellvertreterin/der Stellvertreter. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.

§ 8               Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der

Tagesordnung,

Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

Erstellen des Jahresberichtes mit Rechnungslegung

und Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

Gemäß den Grundsätzen der bayerischen Landeswahlgesetze sollte ein 

demokratisch gewählter Ausländerbeirat angestrebt werden.

§ 9               Wahl des Vorstandes und der Jugendvertretung

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder

können nur Mitglied des Vereins werden, die Kenntnisse der deutschen Sprache

in Wort und Schrift haben. Die/der 1. und 2. Vorstand sollen Migrationshintergrund haben. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeitdauer von drei Jahren

gewählt.


Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstandsmitglied. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat in der

nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit

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zu erfolgen. Bis dahin kann die verbleibende Vorstandschaft ein Mitglied des

Vereins mit der kommissarischen Vertretung des ausgeschiedenen Vorstands-mitgliedes beauftragen.

Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren können einen Jugendvertreter für

zwei Jahre wählen.

§ 10             Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden bei deren/dessen Verhinderung durch die Stellvertretung, einberufen werden.

Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von

einer Woche soll eingehalten werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder

anwesend sind. Die Beisitzer und der Jugendvertreter sowie die Vorsitzenden

der Elternbeiräte der verschiedenen Herkunftsländer nehmen an der Abstimmung teil. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des

Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die der Stellvertretung.

Über Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Sitzungsleitung und der Schriftführerin/dem Schriftführer unterzeichnet wird.

§ 11             Mitgliederversammlung, Wahlen

In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied bzw. jede juristische

Person eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes und der Beisitzer,

Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,

Wahl von zwei Kassenprüfern und weitere Aufgaben, soweit dies sich aus der

Satzung ergibt.

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§ 12             Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung

Die/der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung jährlich mindestens einmal

ein. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 10 Tagen unter Angabe

der Tagesordnung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder unter Angabe von Gründen die Einberufung schriftlich bei der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden beantragen.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 5 Tage

vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden, bei

Abwesenheit durch die Stellvertretung geleitet.

Abstimmungen über Wahlvorschläge erfolgen schriftlich. Im Übrigen sind Abstimmungen nur dann schriftlich durchzuführen, wenn dies ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst,

Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen

Stimmen. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet.

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat diese Voraussetzung niemand erfüllt, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.

Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Versammlungsleitung zu ziehende Los.

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das

von der Schriftführerin/dem Schriftführer und der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden

zu unterzeichnen ist.

§ 13             Ausschüsse

Zur Erfüllung besonderer Aufgaben können vom Vorstand Ausschüsse eingesetzt werden.

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§ 14             Rechnungsprüfer

Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Rechnungsjahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung

zu berichten.

§ 15             Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer

Mehrheit von 9/10-tel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind die Vorsitzende/

der Vorsitzende und die Stellvertretung gemeinsam vertretungsberechtigte

Liquidatoren.

Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt

Sonthofen, die es nach Genehmigung des Finanzamtes unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Interesse der ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger zu verwenden hat.

Dies gilt auch bei einer Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zweckes.

Wird mit der Auflösung des Vereins eine Verschmelzung mit einem anderen

gleichartigen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf diesen über.

Sonthofen, den 10.03.2018

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